Wer wir sind? Wir sind ein Team von Spezialisten, die seit langen Jahren im Bereich der Schuldnerberatung arbeiten. Wir hören Ihnen zu und entwickeln mit Ihnen einen Weg zur Schuldenfreiheit. Wir wollen, dass Sie wieder gut schlafen können.
Wir versuchen gerne Ihnen aus den Schulden zu helfen ohne Insolvenz. Dazu benötigt man ein Insolvenzplan und eine monatliche Rate die sie aufbringen müssen. Persönliche Beratung bei uns Im Büro oder telefonisch.
Aufgrund der Coronakrise ist das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf 3 Jahre verkürzt worden:
Folgende Änderung sind dieser neuen Insolvenzverordnung übernommen worden:
....Insolvenzverfahren 3 Jahre mehr
Als Privatperson, die nie selbständig war oder ist und weniger als 20 Gläubiger hat (üblicherweise „Verbraucher“ genannt), müssen Sie zuerst einmal eine nach § 305 InsO staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstelle mit der Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens beauftragen - Privatinsolvenz
Der Verbraucherinsolvenzantrag (umgangssprachlich auch Privatinsolvenzantrag) kann erst beim zuständigen Insolvenzgericht beantragt werden, wenn eine staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstelle, wie wir, das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches bescheinigt hat. Das übernehmen wir für Sie.
Es findet ein kostenfreier und unverbindlicher Erstberatungstermin statt (Dauer: 1 – 2 Stunden) Sofern Sie sich dann zu unserer Beauftragung entschließen, übernehmen wir für Sie den weiteren Briefwechsel mit Ihren Gläubigern. Das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren wird durch uns eingeleitet. Sie müssen uns lediglich alle Unterlagen zur Verfügung stellen.
Sie brauchen im weiteren Verlauf keine weiteren Termine in unserem Büro wahrnehmen
Ansonsten kommunizieren wir telefonisch, per E-Mail und per Post mit Ihnen.
Wenn Sie Fragen haben zur Schuldenbereinigung oder Privatinsolvenz, melden Sie sich einfach bei uns. Lieber einmal zu viel als zu wenig.
Sofern notwendig, erstellen wir für Sie auch die P-Konto-Bescheinigung zum Schutz Ihres Kontoguthabens.
Am Anfang verschaffen wir uns einen Überblick über die Lage: wir sehen uns die Gläubiger an und ermitteln dann bei den Gläubigern die offenen Beträge. An diesem Vorgang müssen die Gläubiger mitwirken, denn der Gesetzgeber hat dies ausdrücklich im Gesetz so geregelt. Dann werden wir Ihren Gläubigern einen außergerichtlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Es wird den Gläubigern eine monatliche Ratenzahlung angeboten, die mindestens dem pfändbaren Teil Ihres Einkommens entspricht. Dieser pfändbare Teil des Einkommens wird anhand der Pfändungstabelle gemäß § 850 c Abs. 3 ZPO ermittelt. Es werden Unterhaltsverpflichtungen (Kinder, Ehegatten) berücksichtigt.
Die monatliche Rate, die dem pfändbaren Teil oder der Mindestrate von 30,00 € entspricht, wird längstens für die Laufzeit von 6 Jahren angeboten und nach Quoten auf die einzelnen Gläubiger verteilt. D. h. der Gläubiger mit der höchsten Forderung bekommt nach Quote den größten Teil der monatlichen Rate angeboten, sodass die angebotene Rate fair auf alle Gläubiger verteilt wird - Privatinsolvenz Saarland.
Die Tabelle erhalten Sie bei uns im Rahmen der persönlichen Beratung.
Stimmen alle Gläubiger dem außergerichtlichen Vergleichsvorschlag zu, zahlen Sie, wie vereinbart die monatliche Rate, an uns auf ein Treuhandkonto. Wir verwalten das Geld für sie und sind nach längstens 6 Jahren schuldenfrei ohne einen Antrag auf Verbraucherinsolvenz zu stellen.
Was zu beachten ist:
Der Vergleichsvorschlag ist Ihr Angebot an die Gläubiger, das angenommen oder abgelehnt aber nicht abgewandelt werden kann.
Eigensicherung und Sicherung unterhaltsberechtigter Personen gehen vor.
Der Vergleichsbetrag muss über die gesamte Laufzeit des Vergleichs realistisch leistbar sein.
Verbraucherinsolvenzantrag (umgangssprachlich Privatinsolvenzantrag)!
Stimmen nicht alle Gläubiger dem Vergleichsangebot zu, scheitert dieses und wir können für Sie den Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beim zuständigen Amtsgericht stellen - Privatinsolvenz
Der Insolvenzantrag ist ein umfangreiches Antragsformular, welches wir für Sie selbstverständlich fachlich kompetent ausfüllen und an das zuständige Insolvenzgericht übersenden.
Sie brauchen dabei im Regelfall nicht an einem gerichtlichen Termin teilnehmen. Der zuständige Richter fasst einen Beschluss und ordnet Ihnen einen Insolvenzverwalter bei. Sie werden hierüber schriftlich per Post in Kenntnis gesetzt.
Der Insolvenzverwalter prüft dann anhand des durch uns ausgefüllten Antrages, ob verwertbares Vermögen vorhanden ist, welches die bescheidene Lebensführung übersteigt, z. B. Immobilien, Grundstücke, wertvoller Schmuck, wertvolle Kunstgegenstände etc.. Dieses würde verwertet werden. Auch der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens müsste von Ihrem Arbeitgeber an den Insolvenzverwalter abgeführt werden.
Das Insolvenzverfahren läuft dann längstens 3 Jahre. Nach 3 Jahren erhalten Sie die Restschuldbefreiung und werden von Ihren Schulden, die vor Insolvenzantragstellung entstanden sind, befreit.
Im Insolvenzverfahren sind Sie dazu verpflichtet, Ihrer Mitwirkungspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter nachzukommen, d. h. jegliche Änderungen Ihres Einkommens oder Ihrer persönlichen Situation mitzuteilen, anderenfalls könnte Ihnen die Restschuldbefreiung versagt werden - Privatinsolvenz
Am 17.12.2020 wurde eine Reform des Insolvenzrechts beschlossen. Die Privatinsolvenz wird damit für alle Schuldner auf drei Jahre verkürzt. Es ist keine Rückzahlung von 35 % mehr nötig, um die Insolvenz zu verkürzen. Die Regelung zur Verkürzung der Insolvenz gilt auch rückwirkend für alle Insolvenzanträge, die ab dem 01.10.2020 gestellt wurden.
Die Insolvenz soll einen schuldenfreien Neuanfang ermöglichen. Da aktuell viele Personen aufgrund der Pandemie in eine finanzielle Krise geraten sind, hat der Gesetzgeber beschlossen, diesen Neuanfang zu vereinfachen. Daher wurden das Privat- und das Regelinsolvenzverfahren auf drei Jahre verkürzt.
Viele Menschen mit Schulden fragen sich derzeit, ob die Verkürzung der Insolvenz auch für sie positiv ist. Die Antwort ist in vielen Fällen: Ja. Denn nun ist das Insolvenzverfahren für noch mehr Betroffene der beste Weg aus den Schulden. Kontaktieren Sie uns gerne jetzt für eine kostenlose Erstberatung zur Entschuldung.
Für die Verkürzung der Insolvenz auf drei Jahre war es nach alter Lage erforderlich, innerhalb der drei Jahre 35% der Schulden zuzüglich der Verfahrenskosten an die Gläubiger zurückzuzahlen. Diese Voraussetzung ist seit dem 01.10.2020 entfallen.
Nunmehr steht die Verkürzung der Insolvenz auf drei Jahre allen Schuldnern offen, die innerhalb des Zeitraums und vor Eröffnung des Verfahrens ihren Obliegenheiten nachgekommen sind.
Lesen Sie hier mehr zu den Obliegenheiten im Insolvenzverfahren... www.anwalt-kg.de
Nach altem Recht war es notwendig, 35 % der Schulden und die Verfahrenskosten zu bezahlen. Die Berechnung von 35 % der Gesamtschulden ist leicht: Sie multiplizieren lediglich die Schuldsumme mit 0,35.
Viel schwieriger gestaltet sich die Berechnung der Kosten des Insolvenzverfahrens. Denn diese Kosten richten sich nach der Insolvenzmasse, also dem Betrag, welchen Sie an die Gläubiger während der Insolvenz zurückzahlen – und somit nicht nach der Schuldsumme! Dadurch können sie erheblich variieren.
Auch aus diesem Grund hat der Gesetzgeber diese Regelung abgeschafft und durch die einheitliche Verkürzung auf drei Jahre für alle Schuldner ersetzt. Damit erübrigt sich diese Möglichkeit für künftige Insolvenzverfahren.
Für einige Schuldner bleibt die Verkürzungsmöglichkeit jedoch weiterhin sinnvoll. Schuldner, deren Antragstellung in den Zeitraum vor dem 30.09.2020 fällt, können ihr Verfahren dadurch ebenfalls auf drei Jahre verkürzen.